Vermächtnis

Häufig ordnen Erblasser ein Vermächtnis an, ohne zu wissen, was dies eigentlich bedeutet. Sie "vermachen" Gegenstände ihres Nachlasses und nach dem Erbfall wird möglicherweise darüber gestritten, wer überhaupt Erbe geworden ist. Denn die Anordnung eines Vermächtnisses ist etwas anderes als die Bestimmung eines Erben.

Wir als Ihre Kanzlei für Erbrecht in München und Stuttgart werden häufig mit derartigen Missverständnissen konfrontiert, sowohl vor als auch nach dem Erbfall.

In dem nachfolgenden Beitrag erklären wir Ihnen die Unterschiede zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft und erläutern das Wichtigste zum Vermächtnis.

Unsere Leistungen im Bereich Vermächtnis

  • Abwehr und Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen
  • Beratung und Vertretung von Erben und Vermächtnisnehmern
  • Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen
  • Formulierung / Gestaltung von Vermächtnissen
  • Beratung und Vertretung von Pflichtteilsberechtigten
  • Prüfung der Auswirkungen eines Vermächtnisses auf den Pflichtteil
  • Auslegung und Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen
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Vermächtnis: Das Wichtigste im Überblick

  • Ein Vermächtnis ist etwas anderes als eine Erbeinsetzung
  • Der Vermächtnisnehmer kann, muss aber nicht Erbe sein
  • Der Vermächtnisnehmer muss vom Erben die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes verlangen
  • Ein Vermächtnis muss nicht angenommen, es kann auch ausgeschlagen werden
  • Ein Vermächtnis wird auf den Pflichtteil angerechnet, wenn es angenommen wird
  • Gegenstand eines Vermächtnisses können alle möglichen Gegenstände oder Rechte sein

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), ohne dass dieser Erbe des Erblassers wird.

Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und tritt in seine Fußstapfen, also in seine rechtliche Stellung, ein. Auf den Erben gehen automatisch alle Rechte und Pflichten und auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers über.

Der Vermächtnisnehmer hingegen tritt nicht in die Stellung des Erblassers ein. Er erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch - ein Forderungsrecht - auf Erfüllung des Vermächtnisses, d. h. auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes oder Rechtes gegenüber der beschwerten Person. In der Regel ist der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert. Im Gegensatz zum Erben muss der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand, der zunächst auf den Erben als Rechtsnachfolger übergeht, somit erst verlangen, bevor er ihn erhält. Er erhält ihn nicht automatisch.

Als Gegenstand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was Gegenstand einer Leistung sein kann, also alle Sachen oder Rechte, die einen Vermögensvorteil darstellen. Am häufigsten werden Geldleistungen, bewegliche Gegenstände aber auch Grundstücke vermacht. Als Recht kann zum Beispiel das Nießbrauchsrecht oder ein Vorkaufsrecht vermacht werden.

Weitere Unterschiede zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung

Ein Vermächtnis kann nur durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Fehlt eine letztwillige Verfügung, kann es auch keinen Anspruch aus einem Vermächtnis geben.

Einen Erben gibt es hingegen immer. Fehlt eine letztwillige Verfügung, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Ein weiterer wichtiger Unterschied zur Erbeinsetzung, der bei der Testamentsgestaltung oftmals für ein Vermächtnis spricht, ist der Umstand, dass der Erblasser die Bestimmung des Erben gemäß § 2065 BGB nicht einem Dritten überlassen kann. Gemäß § 2151 BGB kann der Erblasser hingegen ein sogenanntes Bestimmungsvermächtnis anordnen und einen Dritten benennen, der bestimmt, wer das Vermächtnis erhalten soll. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Erblasser einen bestimmten Personenkreis (z.B. "Kinder") angibt, da die Auswahl nicht in das völlige Belieben des Dritten gestellt werden darf. Der Erblasser ist allerdings nicht verpflichtet, die Auswahlkriterien vorzugeben. Das Bestimmungsvermächtnis ermöglicht eine nicht unerhebliche Flexibilität bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge.

Das Vorausvermächtnis

Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, entsteht eine Erbengemeinschaft.

Von einem Vorausvermächtnis spricht man dann, wenn ein Vermächtnis zugunsten eines Mitglieds der Erbengemeinschaft angeordnet wird, der gegenüber den weiteren Miterben keinen Ausgleich leisten muss. Das Vorausvermächtnis führt also dazu, dass der Bedachte gegenüber den übrigen Erben wertmäßig bessergestellt ist.

Abzugrenzen ist das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung. Wenn der Erblasser in seinem Testament Anordnungen trifft, wie das Erbe zu verteilen ist, passiert es häufig, dass die den einzelnen Miterben zugewiesenen Vermögensgegenstände wertmäßig nicht ihrer Erbquote entsprechen. Wenn der Bedachte, der die vom Erblasser zugewiesenen Gegenstände erhalten soll, dafür einen Ausgleich an die anderen Miterben zu leisten hat, damit alle Erben wertmäßig entsprechend ihrer Erbquoten am Nachlass beteiligt sind, liegt eine Teilungsanordnung vor.

Das Hauptkriterium zur Abgrenzung eines Vorausvermächtnisses von einer Teilungsanordnung ist also die Ausgleichsverpflichtung. Muss der begünstigte Miterbe keinen Ausgleich leisten, liegt ein Vorausvermächtnis vor. Muss er Ausgleich leisten, liegt eine Teilungsanordnung vor. Die Teilungsanordnung konkretisiert also nur den Erbteil, während das Vorausvermächtnis zusätzlich zum Erbteil erworben wird.

Die Abgrenzung eines Vorausvermächtnisses zur Teilungsanordnung ist ein häufiger Streit in der Praxis, der durch sorgfältige Formulierungen im Testament vermieden werden kann. Der Erblasser sollte sich bei der Verteilung von Vermögensgegenständen in seinem Testament am besten stets durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Wie kann man ein Vermächtnis anordnen?

Ein Vermächtnis wird in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder Erbvertrag, angeordnet. Für die Anordnung von Vermächtnissen stehen alle Arten von Testamenten zur Verfügung, wie insbesondere das öffentliche Testament vor dem Notar oder das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament.

Ihre Anwälte für Erbrecht in München und Stuttgart helfen Ihnen gerne bei der Wahl der für Sie richtigen Form einer letztwilligen Verfügung.

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Wie formuliert man ein Vermächtnis?

Bei der Anordnung eines Vermächtnisses sollte die Formulierung unbedingt stimmen. Leider haben wir bereits viele Streitigkeiten nach dem Erbfall erlebt und begleitet, die sich mit einer besseren Formulierung hätten vermeiden lassen.

Wichtig ist vor allem, dass man klarstellt, ob es sich bei der Anordnung um ein Vermächtnis oder um eine Erbeinsetzung handelt. Zwar ist gemäß § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass der Bedachte Vermächtnisnehmer ist, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewendet sind. Dies ist allerdings nur eine Auslegungsregel. Es kann durchaus sein, dass das Nachlassgericht bzw. das Gericht, das im Erbfall mit der Angelegenheit betraut ist, in der Zuwendung von Vermögensgegenständen eine Erbeinsetzung sieht, obwohl der Erblasser eigentlich nur ein Vermächtnis anordnen wollte. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch vermeidbar.

Sind Immobilien Vermächtnisgegenstand, müssen diese ganz genau so bezeichnet werden, wie sie im Grundbuch stehen. Beispielsweise könnte das Vermächtnis dann so formuliert werden:

"Meine Lebensgefährtin Leonora erhält im Wege des Vermächtnisses mein Grundstück Flurstück Nr. 82, Gemarkung Musterwiese, eingetragen in meinem Eigentum im Grundbuch des Amtsgerichts Musterstadt, Blatt Nr. 57"

Der Erblasser sollte vor allem auch daran denken, eine Regelung zur Fälligkeit des Vermächtnisses zu treffen. Berücksichtigt man, dass das Nachlassgericht das Testament meist erst mehrere Monate nach dem Erbfall eröffnet, sollte man die Frist lieber großzügig bemessen. Auch sollte der Erblasser immer regeln, wer die Kosten für die Erfüllung des Vermächtnisses, bei Immobilien insbesondere die Notarkosten, trägt.

Wie auch sonst bei der Erstellung eines Testaments gilt allerdings, dass man sich am besten durch Fachanwälte für Erbrecht beraten lassen sollte. Im Gegensatz zu Notaren vertreten wir Mandanten auch nach dem Erbfall und verfügen über Erfahrungswerte, welche Formulierungen besonders streitanfällig sind.

Vor allem dann, wenn Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, führt an einer Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht kein Weg vorbei, da der Pflichtteil schon bei der Anordnung des Vermächtnisses berücksichtigt werden sollte.

Rechte und Pflichten der Vermächtnisnehmer

Das wichtigste Recht des Vermächtnisnehmers ist sein schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, also auf Übertragung des ihm zugewandten Gegenstandes. Hat der Erblasser beispielsweise einen Alleinerben benannt und ein Vermächtnis angeordnet, dann muss der Vermächtnisnehmer vom Alleinerben die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes verlangen. Dabei ist die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Geltendmachung des Vermächtnisses zu berücksichtigen. Sind Grundstücke vermacht, beträgt die Verjährungsfrist allerdings zehn Jahre.

Ansonsten hängen die Rechte und Pflichten des Vermächtnisnehmers in erster Linie von den Anordnungen im Testament ab. Der Erblasser hat diesbezüglich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum.

Der Vermächtnisnehmer muss ein Vermächtnis auch nicht unbedingt annehmen. Er kann es auch ausschlagen. Im Gegensatz zur Ausschlagung der Erbschaft gibt es für die Ausschlagung eines Vermächtnisses keine Frist und keine vorgeschriebene Form.

Im Übrigen kann für ein Vermächtnis in gleicher Weise wie für eine Erbschaft Erbschaftsteuer anfallen. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unterscheidet sich ein Vermächtnis somit nicht von der Erbenstellung.

Wie kann die Erfüllung des Vermächtnisses sichergestellt werden?

Wenn der mit dem Vermächtnis Belastete, in der Regel der Erbe, die Erfüllung des Vermächtnisses verweigert, muss dieser möglicherweise verklagt werden. Um ein solches Gerichtsverfahren zu vermeiden, ist anzuraten, Testamentsvollstreckung anzuordnen und dem Testamentsvollstrecker die Erfüllung des Vermächtnisses anzuvertrauen.

Es ist auch möglich, den Vermächtnisnehmer selbst zum Testamentsvollstrecker zu benennen mit der alleinigen Aufgabe der Erfüllung des Vermächtnisses. So kann der Vermächtnisnehmer als Testamentsvollstrecker selbst auf den Vermächtnisgegenstand zugreifen und diesen auf sich übertragen, ohne auf die Mitwirkung des bzw. der Erben angewiesen zu sein.

Auch kann der Vermächtnisnehmer über den Tod hinaus bevollmächtigt werden, das Vermächtnis auf sich zu übertragen.

Was passiert, wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet?

Es kann natürlich passieren, dass sich der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht mehr im Nachlass befindet. Dann ist das Vermächtnis gemäß § 2169 Abs. 1 S.1 BGB im Zweifel unwirksam, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet werden sollte, dass er nicht mehr zur Erbschaft gehört. Da es sich auch hierbei nur um eine Auslegungsregel handelt, empfiehlt sich stets eine klare und eindeutige Regelung im Testament, was gelten soll, wenn sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, beispielsweise durch den klärenden Zusatz, dass das Vermächtnis dann ersatzlos entfällt.

Gemäß § 2170 BGB kann der Erblasser dem Bedachten ausdrücklich einen nicht oder nicht mehr zum Nachlass gehörenden Gegenstand vermachen, mit der Folge, dass der mit dem Vermächtnis Beschwerte dann verpflichtet ist, dem Vermächtnisnehmer den Gegenstand zu verschaffen. Man spricht dann von einem sogenannten Verschaffungsvermächtnis. Ein Verschaffungsvermächtnis sollte sich allerdings explizit aus der Formulierung ergeben. Ansonsten muss der Vermächtnisnehmer beim Verschaffungsvermächtnis beweisen, dass der Verstorbene ihm den Gegenstand auch für den Fall vermachen wollte, dass er sich nicht mehr im Nachlass befindet.

Das Vermächtnis in der Unternehmensnachfolge

Es bedarf unbedingt einer umfassenden erbrechtlichen und vor allem auch steuerrechtlichen Beratung des Unternehmers, wenn es um die Frage geht, ob das Vermächtnis für die Unternehmensnachfolge das richtige Mittel ist. Der Hintergrund ist der, dass das Unternehmen trotz Anordnung eines Vermächtnisses immer erst auf den Erben übergeht und anschließend auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden muss. Dieser Zwischenerwerb durch den Erben kann massive steuerliche Nachteile hervorrufen, die im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens gefährden.

Bei Gesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Vermächtnisnehmer zulassen.

Zudem muss gerade bei Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen genau geregelt werden, ob und inwiefern auch Gewinnansprüche, Ansprüche aus Darlehen oder Gesellschafterkonten Vermächtnisgegenstand sind.

Fazit

Sowohl bei der Anordnung als auch bei der Geltendmachung eines Vermächtnisses gelten andere Regeln als bei einer Erbeinsetzung.

Erhält ein Miterbe ein Vermächtnis, spricht man von einem Vorausvermächtnis. Dieses muss von einer Teilungsanordnung abgegrenzt werden.

Das effektivste Mittel, um die Erfüllung eines Vermächtnisses sicherzustellen, ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung.

Bei Unternehmen und Unternehmern ist eine erbrechtliche und auch steuerrechtliche Beratung und Begleitung bei der Anordnung von Vermächtnissen zwingend erforderlich.

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